Diese Leistungen erhalten Pflegebedürftige der Pflegestufen 0 bis III und Personen mit minderem Hilfebedarf, wenn der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen oder psychische Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen.
Es werden gewährt 100 € monatlich (Grundbetrag), oder 200 € monatlich (erhöhter Betrag). Der Betrag wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung festgelegt.
Erstattet werden Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Leistungen zur allgemeinen Anleitung und Betreuung (keine Grundpflege und Hauswirtschaft) durch einen Pflegedienst und Aufwendungen für Tages- oder Nacht- sowie Kurzzeitpflege oder andere autorisierte Institutionen.
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Pflegebedüftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege oder Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Voraussetzung ist, dass die Hilfsmittel nicht schon von der Krankenversicherung übernommen werden müssen.
Die Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Handschuhe, Krankenunterlagen, Desinfektionsmittel) werden monatlich mit bis zu 31 € ersetzt oder vergütet.
Technische Hilfsmittel (z. B. Pflegebett; Rollstuhl) werden von der Pflegekasse (leihweise) zur Verfügung gestellt. Die Kosten betragen zehn von Hundert, höchstens jedoch 25 € pro Hilfsmittel.
Außerdem kann die Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einen Zuschuss bis zu 2.557 € pro Maßnahme gewähren.